Statuten
STATUTEN DES DARTCLUB UETENDORF
Art.1 Name und Sitz
Die Dartspieler der Region Uetendorf vereinigen sich, unter obigem Titel zu einem Club. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Ort des Clublokals.
Art.2 Zweck
Der Club bezweckt geregelten Trainingsbetrieb und Förderung des Dartspiels.
Art.3 Mitgliedschaft
Mitglieder werden anlässlich der Hauptversammlung endgültig aufgenommen. Junioren ab 10-16 Jahren. Übrige Mitglieder ab 16 Jahren mit Stimmrecht.
Art.4 Aktivmitglieder
Aktivmitglieder haben Anrecht auf eine Lizenz. Sie sind verpflichtet, regelmässig an den wöchentlichen Trainings teilzunehmen.
Art.5.1 Passivmitglieder
Passivmitglieder sind berechtigt, an den wöchentlichen Trainings teilzunehmen. An den Hauptversammlungen haben sie keine Stimmberechtigung. Von den Meisterschaftsspielen sind sie ausgeschlossen, ausser an der internen Clubmeisterschaft.
Art.5.2 Gönner
Gönnerbeiträge über Fr. 20.- berechtigen zur Teilnahme aller Clubveranstaltungen (ausgenommen regelmässiges Training und Stimmrecht).
Art.5.3 Ehrenmitglieder
Nach 25-Jähriger Mitgliedschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, jedoch erfolgt keine Befreiung vom Jahresbeitrag. Es erhält jedes Ehrenmitglied ein IGT Gutschein der Stadt Thun im Wert von Fr. 80.--
Art.6 Austritte
Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung. Demissionen der Vorstandmitglieder 60 Tage vor der Hauptversammlung. Mitglieder, die dem Clubbetrieb zuwiderhandeln oder sich unwürdig verhalten, können vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden. Wer den Mitgliederbeitrag bis zur darauffolgenden Hauptversammlung nicht bezahlt hat, wird an der Hauptversammlung aus dem Club ausgeschlossen.
Art.7 Organe
Die Organe des Clubs sind:
- Mitglieder-Hauptversammlung
- der Vorstand
- der 1. Rechnungsrevisor
- der 2. Rechnungsrevisor
- der Reserve-Rechnungsrevisor
Art.8 Hauptversammlung
Die Mitglieder-Hauptversammlung ist zuständig für die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie der Rechnungsrevisoren.
- die Festsetzung der Jahresbeiträge und die Genehmigung der Jahresrechnung
- die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten, die eine Abstimmung erfordern
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Revision der Statuten
- die Verwendung des Reinvermögens bei einer Clubauflösung
- den Ausschluss von Clubmitgliedern
Die ordentliche Hauptversammlung findet Anfangs Jahr statt, zusätzliche ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder durchgeführt oder können vom Vorstand einberufen werden.
Unentschuldigtes Fernbleiben der Hauptversammlung oder der Ausserordentlichen Versammlungen werden mit Fr. 50.- gebüsst.
Art.9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsident, dem Vize-Präsident, dem Sekretär, dem Kassier und dem Beisitzer. Die Amtsdauer eines Vorstandmitglieds beträgt zwei Jahre; sie beginnt jeweils nach der Hauptversammlung. Der geschäftsleitende Ausschuss des Vorstands besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier.
Art.10 Vorstands-Aufgaben
Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung
- die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
- die Besorgung der laufenden Geschäfte
- die Wahrung der Clubinteressen
- Bei Anlässe sowie Grossanlässen fungiert der Vorstand ,wenn nötig, als OK
- Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.
Für einmalige Ausgaben hat der Vorstand eine Kompetenz bis Fr. 500.- pro Jahr, ausser bei unaufschiebbaren Reparaturen (z.B. Toiletten, Wasserschaden etc.)
Art.11.1 Aufgaben Vorstands-Mitglieder
Der Präsident leitet die Verhandlungen der Hauptversammlung und des Vorstandes. Er ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vize-Präsidenten vertreten. Der Sekretär führt das Protokoll und besorgt alle Korrespondenzen. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und führt die Clubrechnung, die jährlich abzuschliessen ist. Er führt Buch über folgendes:
- Mitgliederbeiträge
- Durchgeführte Anlässe
- Versicherungen
- Miete Büromaterial
- Raumunterhalt
- Spesen-Sonstiges
Der Beisitzer kann mit besonderen Aufgaben betraut werden.
Art.11.2 Team-Captains
Die Teamcaptains sind zuständig für die Lizenzen, sowie die geregelte Durchführung der Liga-Spiele (siehe CSS-Reglement)
Art.11.3 Junioren-Trainer
Der Juniorentrainer ist zuständig für einen geordneten Trainingsablauf.
Er organisiert Anmeldungen und Transporte zu den jeweiligen Turnieren. (CH-Cup, Junioren Schweizermeisterschaft etc.
Art.11.3.1. Junioren-Training
Das Training findet unabhängig vom Erwachsenen Training statt.
Ausnahmen: Während den Schulferien, (falls nicht alle Junioren anwesend sind) oder wenn weniger als 4 Junioren dem Club angehören, kann das Training zusammen mit den Erwachsenen geführt werden
Art.11.3.2 Junioren im Erwachsenen- Meisterschaftsteam
Wenn ein Junior in einem Erwachsenen Meisterschaftsteam mitspielt muss er das Junioren Training sowie das Erwachsenen Training besuchen.
Art.12 Rechnungs-Revisoren
Die Rechnungsrevisoren bestehen aus: Dem 1. dem 2. Revisor und einem Reserve-Revisor. Die Rechnungsrevisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen des Clubs.
Falls ein oder mehrere Revisoren ausfallen tritt der Reserve-Revisor, nötigenfalls der Präsident, der Vizepräsident oder eine neutrale Person (mind. Alter 18 Jahre) an die Stelle der Revisoren, oder ein Treuhandbüro übernimmt die Rechnungsprüfung. (Kein Verwandte(r)der (s) KassierIn.
Nach einer Amtsdauer von zwei Jahren werden die Revisoren und der Reserve-Revisor einzeln wieder oder neu gewählt.
Art 13. Finanzielles
Zur Deckung der Ausgaben wir ein Jahresbeitrag gemäss nachstehender Aufstellung je nach Eintrittsdatum erhoben:
Art.13.1 Aktiv
01.01.- 30.06. voller Beitrag 01.07 - 31.12. ½ des Beitrags. Die jeweilige Höhe wird an der Hauptversammlung festgelegt.
Der Betrag ist immer bis zum 31.12 für das folgende Jahr vorauszubezahlen.
Bei nicht Bezahlung bis zum 31.12 werden Aktivmitglieder nicht für die kommende Liga angemeldet.
Bei nicht Bezahlung bis zur nächsten HV trifft laut Artikel.6 der Ausschluss in Kraft.
Art.13.2.Neueintritt
Neue Aktivmitglieder haben zusätzlich zum jeweiligen Jahresbeitrag eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 50. —zu entrichten.
Art. 13.3. Junioren bis 16 Jahre
Die einmalige Eintrittsgebühr beträgt Fr. 20.--.
Art. 13.4 Passiv
Sie entrichten 1/2 des jeweiligen Jahresbeitrages. Die einmalige Eintrittsgebühr entfällt.
Art. 13.5 Übertritte
Wechsel von Passiv- auf Aktivmitglied hat zur Folge das Fr.50.-Eintrittsgebühr erhoben wird. (siehe Art.13.2)
Art. 13.6 Wiedereintritt
Erneuter Eintritt eines ehemaligen Aktivmitgliedes, die einmalige Eintrittsgebühr entfällt.
Art.14 Allgemeines
Beschlüsse und Wahlen an Hauptversammlungen und Vorstandsitzungen erfolgen in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.
Bei Stimmengleichheit Entscheidet der Vorsitzende (Präsident oder Vize-Präsident) durch Stichentscheid, bei Wahlen das absolute Mehr.
Der Club wird nach aussen vertreten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten, evtl. Vizepräsidenten des Sekretärs oder des Kassiers.
Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.
Art. 15 Anteilscheine
Die ausgestellten Anteilscheine werden vom Dartclub, gemäss separatem Formular, nach Wunsch des Besitzers verwaltet.
Art. 16 Raumreinigung
Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet ,einmal pro Jahr, sich an der gründlichen Raumreinigung zu beteiligen. ( siehe Putzplan)
Bei nicht einhalten gibt es eine Busse von Fr.50-.
Art 15.1 AusnahmenIm Verhinderungsfall kann man einen Ersatz organisieren, die Person ist selber dafür verantwortlich.
Ausnahmen sind:
- Krankheit
- Arbeit
- Familiäre Angelegenheiten
Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand
Art. 16 Raum Vermietung
Der Dartraum kann von jeder Person für einen Anlass, ausserhalb unseren Tätigkeiten, gemietet werden.
Art. 16.1 Vertrag
Der Ausgearbeitetervertag muss vollständig Ausgefüllt sein und rechtzeitig abgeben werden. Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Veranstalter den Raum sauber und mangelfrei zu hinterlassen.
Art 16.2 Übergabeprotokoll
Übergabeprotokoll wird bei der Abgabe sowie bei der Übernahme ausgefüllt und von beide Parteien Unterschrieben.
Art. 17 Auflösung
Für die Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen der Art. 76 ff ZGB. Allfälliges Clubvermögen wird zu gleichen Teilen den Jugendorganisationen der Gemeinde Uetendorf überwiesen.
Art. 18 Der Gerichtsstand ist Thun
der Präsident: Daniel Bachmann
der Vizepräsident: Res Brunner
der BeisitzerIn: Marcel Bernhard
der KassierIn: Daniela Hänni
die SekretärIn: Sabrina Hänni