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Statuten

STATUTEN DES DARTCLUB UETENDORF

 

 

 

 

Art.1 Name und Sitz

Die Dartspieler der Region Uetendorf vereinigen sich, unter obigem Titel zu einem Club. Der Sitz befindet sich am jeweiligen Ort des Clublokals.

 

Art.2 Zweck

Der Club bezweckt geregelten Trainingsbetrieb und Förderung des Dartspiels.

 

Art.3 Mitgliedschaft

Mitglieder werden anlässlich der Hauptversammlung endgültig aufgenommen. Junioren ab 10-16 Jahren. Übrige Mitglieder ab 16 Jahren mit Stimmrecht. 

 

Art.4 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder haben Anrecht auf eine Lizenz. Sie sind verpflichtet, regelmässig an den wöchentlichen Trainings teilzunehmen.    

 

Art.5.1 Passivmitglieder 

Passivmitglieder sind berechtigt, an den wöchentlichen Trainings teilzunehmen. An den Hauptversammlungen haben sie keine Stimmberechtigung. Von den Meisterschaftsspielen sind sie ausgeschlossen, ausser an der internen Clubmeisterschaft.    

 

Art.5.2 Gönner

Gönnerbeiträge über Fr. 20.- berechtigen zur Teilnahme aller Clubveranstaltungen (ausgenommen regelmässiges Training und Stimmrecht).  

 

Art.5.3 Ehrenmitglieder 

Nach 25-Jähriger Mitgliedschaft kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden, jedoch erfolgt  keine Befreiung vom Jahresbeitrag. Es erhält jedes Ehrenmitglied ein IGT Gutschein der Stadt Thun im Wert von Fr. 80.--

 

  Art.6  Austritte

Der Austritt aus dem Club erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung. Demissionen der Vorstandmitglieder 60 Tage vor der Hauptversammlung. Mitglieder, die dem Clubbetrieb zuwiderhandeln oder sich unwürdig verhalten, können vom Vorstand aus dem Club ausgeschlossen werden. Wer den Mitgliederbeitrag bis zur darauffolgenden Hauptversammlung nicht bezahlt hat, wird an der Hauptversammlung aus dem Club ausgeschlossen.    

 

Art.7  Organe

Die Organe des Clubs sind:

  • Mitglieder-Hauptversammlung
  • der Vorstand
  • der 1. Rechnungsrevisor
  • der 2. Rechnungsrevisor
  • der Reserve-Rechnungsrevisor

 

Art.8 Hauptversammlung 

Die Mitglieder-Hauptversammlung ist zuständig für die Wahl des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder, sowie  der Rechnungsrevisoren.   

  • die Festsetzung der Jahresbeiträge und die Genehmigung der Jahresrechnung 
  • die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten, die eine Abstimmung erfordern 
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern 
  • die Revision der Statuten 
  •  die Verwendung des Reinvermögens bei einer  Clubauflösung  
  •  den Ausschluss von Clubmitgliedern 

Die ordentliche Hauptversammlung findet Anfangs Jahr statt, zusätzliche ausserordentliche Hauptversammlungen werden auf verlangen von 1/5 der Aktivmitglieder durchgeführt oder können vom Vorstand einberufen werden. 

Unentschuldigtes Fernbleiben der Hauptversammlung oder der Ausserordentlichen Versammlungen werden mit Fr. 50.- gebüsst.

 

Art.9 Vorstand  

Der Vorstand besteht aus dem Präsident, dem Vize-Präsident, dem Sekretär, dem Kassier und dem Beisitzer. Die Amtsdauer eines Vorstandmitglieds beträgt zwei Jahre; sie beginnt jeweils nach der Hauptversammlung.  Der geschäftsleitende Ausschuss des Vorstands besteht aus Präsident, Vizepräsident, Sekretär und Kassier.

 

Art.10 Vorstands-Aufgaben

 Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung der Hauptversammlung

  • die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung
  • die Besorgung der laufenden Geschäfte 
  • die Wahrung der Clubinteressen
  • Bei Anlässe sowie Grossanlässen fungiert der Vorstand ,wenn nötig, als OK
  • Der Vorstand versammelt sich so oft es die Geschäfte erfordern.          

Für einmalige Ausgaben hat der Vorstand eine Kompetenz bis Fr. 500.- pro Jahr, ausser bei unaufschiebbaren Reparaturen (z.B. Toiletten, Wasserschaden etc.)

 

Art.11.1 Aufgaben Vorstands-Mitglieder

Der Präsident leitet die Verhandlungen der Hauptversammlung und des Vorstandes. Er ist verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse. Im Verhinderungsfall wird er durch den Vize-Präsidenten vertreten. Der Sekretär führt das Protokoll und besorgt alle Korrespondenzen. Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und führt die Clubrechnung, die jährlich abzuschliessen ist. Er führt Buch über folgendes: 

  • Mitgliederbeiträge 
  • Durchgeführte Anlässe 
  • Versicherungen 
  • Miete Büromaterial
  • Raumunterhalt  
  • Spesen-Sonstiges

Der Beisitzer kann mit besonderen Aufgaben betraut werden. 

 

 

Art.11.2 Team-Captains 

Die Teamcaptains sind zuständig für die Lizenzen, sowie die geregelte Durchführung der Liga-Spiele (siehe CSS-Reglement) 

 

 Art.11.3 Junioren-Trainer 

Der Juniorentrainer ist zuständig für einen geordneten Trainingsablauf.

Er organisiert Anmeldungen und Transporte zu den jeweiligen Turnieren. (CH-Cup, Junioren Schweizermeisterschaft etc.

 

 

Art.11.3.1. Junioren-Training 

Das Training findet unabhängig vom Erwachsenen Training statt.

Ausnahmen: Während den Schulferien, (falls nicht alle Junioren anwesend sind) oder wenn weniger als 4 Junioren dem Club angehören, kann das Training zusammen mit den Erwachsenen geführt werden

 

Art.11.3.2 Junioren im Erwachsenen- Meisterschaftsteam  

Wenn ein Junior in einem Erwachsenen Meisterschaftsteam mitspielt muss er das Junioren Training sowie das Erwachsenen Training besuchen. 

 

Art.12 Rechnungs-Revisoren  

Die Rechnungsrevisoren bestehen aus: Dem 1. dem 2. Revisor und einem Reserve-Revisor. Die Rechnungsrevisoren prüfen das gesamte Rechnungswesen des Clubs.

Falls ein oder mehrere Revisoren ausfallen tritt der Reserve-Revisor, nötigenfalls der Präsident, der Vizepräsident oder eine neutrale Person (mind. Alter 18 Jahre) an die Stelle der Revisoren, oder ein Treuhandbüro übernimmt die Rechnungsprüfung. (Kein Verwandte(r)der (s) KassierIn.

Nach einer Amtsdauer von zwei Jahren werden die Revisoren und der Reserve-Revisor einzeln wieder oder neu gewählt.

 

Art 13. Finanzielles

Zur Deckung der Ausgaben wir ein Jahresbeitrag gemäss nachstehender Aufstellung je nach Eintrittsdatum erhoben:  

 

Art.13.1 Aktiv 

01.01.- 30.06. voller Beitrag 01.07 - 31.12.  ½ des Beitrags. Die jeweilige Höhe wird an der Hauptversammlung festgelegt.

Der Betrag ist immer bis zum 31.12 für das folgende Jahr vorauszubezahlen.

Bei nicht Bezahlung bis zum 31.12 werden Aktivmitglieder nicht für die kommende Liga angemeldet.

Bei nicht Bezahlung bis zur nächsten HV trifft laut Artikel.6 der Ausschluss in Kraft. 

 

 

Art.13.2.Neueintritt 

Neue Aktivmitglieder haben zusätzlich zum jeweiligen Jahresbeitrag eine einmalige Eintrittsgebühr von Fr. 50. —zu entrichten. 

 

Art. 13.3. Junioren bis 16 Jahre

Die einmalige Eintrittsgebühr beträgt Fr. 20.--.

 

Art. 13.4 Passiv

Sie entrichten 1/2 des jeweiligen Jahresbeitrages. Die einmalige  Eintrittsgebühr entfällt.

 

Art. 13.5 Übertritte

Wechsel von Passiv- auf Aktivmitglied hat zur Folge das Fr.50.-Eintrittsgebühr erhoben wird. (siehe Art.13.2)

 

Art. 13.6 Wiedereintritt

Erneuter Eintritt eines ehemaligen Aktivmitgliedes, die einmalige Eintrittsgebühr entfällt. 

 

Art.14 Allgemeines  

Beschlüsse und Wahlen an Hauptversammlungen und Vorstandsitzungen erfolgen in offener Abstimmung mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern nicht geheime Abstimmung beschlossen wird.

Bei Stimmengleichheit Entscheidet der Vorsitzende (Präsident oder Vize-Präsident) durch Stichentscheid, bei Wahlen das absolute Mehr. 

Der Club wird nach aussen vertreten durch Kollektivunterschrift des Präsidenten, evtl. Vizepräsidenten des Sekretärs oder des Kassiers.

Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder. 

 

Art. 15 Anteilscheine

Die ausgestellten Anteilscheine werden vom Dartclub, gemäss separatem Formular, nach Wunsch des Besitzers verwaltet.

 

Art. 16 Raumreinigung

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet ,einmal pro Jahr, sich an der  gründlichen Raumreinigung zu beteiligen. ( siehe Putzplan)

Bei nicht einhalten gibt es eine Busse von Fr.50-.

 Art 15.1 AusnahmenIm Verhinderungsfall kann man einen Ersatz organisieren, die Person ist selber dafür verantwortlich.

Ausnahmen sind:

  •  Krankheit
  • Arbeit
  • Familiäre Angelegenheiten   

Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand  

Art. 16  Raum Vermietung

Der Dartraum kann von jeder Person für einen Anlass, ausserhalb unseren Tätigkeiten, gemietet werden.

 

Art. 16.1 Vertrag

Der Ausgearbeitetervertag muss vollständig Ausgefüllt sein und rechtzeitig abgeben werden. Mit seiner  Unterschrift verpflichtet sich der Veranstalter den Raum sauber und mangelfrei zu hinterlassen.

 

Art 16.2 Übergabeprotokoll

Übergabeprotokoll wird bei der Abgabe sowie bei der Übernahme ausgefüllt und von beide Parteien Unterschrieben.

 

Art. 17 Auflösung 

Für die Auflösung des Verbandes gelten die Bestimmungen der Art. 76 ff ZGB.  Allfälliges Clubvermögen wird zu gleichen Teilen den Jugendorganisationen der Gemeinde Uetendorf überwiesen.  

 

Art. 18 Der Gerichtsstand ist Thun

 Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 21.06.2011 sowie alle bisher getroffenen Clubbeschlüsse, welche damit in Wiederspruch stehen.  Uetendorf, 08.04.2019 IM NAME DES DARTCLUBS UETENDORF 

der Präsident: Daniel Bachmann   

                   

 

 der Vizepräsident: Res Brunner

 

 

 der BeisitzerIn: Marcel Bernhard

 

 

der KassierIn: Daniela Hänni   

 

 

die SekretärIn: Sabrina Hänni